Aufenthaltsrecht

Wer nach Deutschland einreisen, hier arbeiten, studieren oder mit seiner Familie leben möchte, benötigt je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltszweck unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen. Während für Bürger der Europäischen Union weitreichende Freizügigkeitsrechte gelten, benötigen Staatsangehörige anderer Staaten grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.

Welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall in Betracht kommt, hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit, dem Grund des Aufenthalts, der beruflichen Qualifikation und den persönlichen sowie familiären Verhältnissen ab.



Freizügigkeit für EU- und EWR-Bürger


Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums – Island, Liechtenstein und Norwegen – genießen grundsätzlich Freizügigkeit. Sie benötigen für die Einreise nach Deutschland weder ein Visum noch für den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten genügt grundsätzlich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.


Für einen längeren Aufenthalt besteht das Freizügigkeitsrecht insbesondere, wenn Sie

  • in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt oder selbständig tätig sind,
  • eine Berufsausbildung absolvieren,
  • Arbeit suchen,
  • studieren oder
  • als nicht erwerbstätige Person über ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.


Für die Arbeitssuche besteht das Freizügigkeitsrecht zunächst für bis zu sechs Monate. Ein längerer Aufenthalt zur Arbeitssuche ist möglich, wenn weiterhin ernsthaft nach einer Beschäftigung gesucht wird und eine begründete Aussicht besteht, eingestellt zu werden. Nach einem grundsätzlich fünfjährigen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt entsteht für EU- und EWR-Bürger ein Daueraufenthaltsrecht, das nicht mehr vom Fortbestand der ursprünglichen Freizügigkeitsvoraussetzungen abhängig ist. Für Staatsangehörige der Schweiz gelten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz vergleichbare, rechtlich jedoch eigenständig geregelte Aufenthaltsrechte.


Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige


Wer weder Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates ist noch aufgrund besonderer Vorschriften ein Freizügigkeitsrecht besitzt, benötigt für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz kennt insbesondere folgende Aufenthaltstitel:


  • Visum,
  • Aufenthaltserlaubnis,
  • Blaue Karte EU,
  • ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte,
  • Niederlassungserlaubnis sowie
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.



Aufenthalt zum Arbeiten in Deutschland


Das Aufenthaltsgesetz bietet verschiedene Möglichkeiten für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland. Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Für bestimmte hochqualifizierte Beschäftigungen kommt außerdem die Blaue Karte EU in Betracht. Eine weitere Möglichkeit bietet die Chancenkarte. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufenthalt zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach einer geeigneten Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation.


Aufenthalt für Studium und Ausbildung


Auch für ein Studium, eine Berufsausbildung oder bestimmte Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation können Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium erteilt. Studierende dürfen daneben in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang einer Beschäftigung nachgehen. Für eine betriebliche Berufsausbildung oder berufliche Weiterbildung sieht das Aufenthaltsgesetz ebenfalls einen eigenen Aufenthaltstitel vor.


Familiennachzug



Das Aufenthaltsrecht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch den Familiennachzug nach Deutschland. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen, zu einem ausländischen Staatsangehörigen oder zu einem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger erfolgen soll. Insbesondere Ehegatten, minderjährige Kinder sowie in bestimmten Fällen Eltern können einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Die konkreten Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch erheblich nach der familiären Beziehung und dem Aufenthaltsstatus der bereits in Deutschland lebenden Person. Gerade beim Familiennachzug können Fragen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zu Deutschkenntnissen, ausreichendem Wohnraum, zum Visumverfahren oder zur Anerkennung ausländischer Personenstandsurkunden eine wichtige Rolle spielen.